AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werkverträge der Handmacher Bau GmbH

PRÄAMBEL

Die Handmacher Bau GmbH vergibt Aufträge auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet). Basis der Bestimmungen dieser AGB ist die ÖNORM B 2110 in der Fassung vom 15.03.2013. Punkt 4 der ÖNORM B 2110 (Verfahrensbestimmungen) gilt nicht. Die gegenständlichen AGB modifizieren, ergänzen oder erweitern die ÖNORM B 2110 über deren Bestimmungen hinaus in jenen Punkten, die in den nachstehenden Bestimmungen in Klammer angeführt sind. Begriffe und Definitionen entsprechen jenen der ÖNORM B 2110 und ÖNORM A 2050 sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Als Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“ genannt) ist die Handmacher Bau GmbH anzusehen. Auftragnehmer (im Folgenden kurz „AN“ genannt) ist das Unternehmen, das vom AG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Bauherr ist der Auftraggeber der Handmacher Bau GmbH.

Alle Änderungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Allfällige eigene Vertragsbedingungen des AN werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der AN hat die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen AGB sowie die darin genannten Vertragsgrundlagen gelten ohne jedwede Einschränkung auch für allfällige Folge- oder Zusatzaufträge.

Klargestellt wird, dass jedwede zukünftige Beauftragung in welcher Form auch immer, sohin auch für andere Bauvorhaben, ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB basieren, auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung hierüber getroffen wird.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes.

I. REIHENFOLGE DER VERTRAGSBESTANDTEILE (5.1.3)

(1) Vertragsbestandteile:

a) Auftragsschreiben;
b) Verhandlungsprotokoll samt Beilagen;
c) Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
d) Ausschreibung des AG samt den allgemeinen Angebotsbedingungen;
e) Vertragsbedingungen des Bauherrn soweit diese auf die Leistungen des AN zutreffen;
f) AGB in der vorliegenden Form;
g) sämtliche einschlägigen technischen ÖNORMEN und Werkvertrags-ÖNORMEN (z. B. ÖNORM B 2110) in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, subsidiär die DIN bzw. sonstige Regelwerke, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe darstellen;
h) die vorliegenden Baubewilligungen und sonstige für gegenständliches Bauvorhaben anzuwendende bau- oder verwaltungsrechtliche Bescheide und Genehmigungen;
i) die dem AN übergebenen und beim AG zur Einsicht aufliegenden Planunterlagen;
j) Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan;
k) die Baustellenordnung.

(2) Bei Widersprüchen der o. a. technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengste Bestimmung zugunsten des AG.

II. VERTRETUNG DER VERTRAGSPARTNER (5.2.1)

Die Vollmacht im Sinne des Punktes 5.2.1 umfasst jedenfalls die Befugnis des Bevollmächtigten verbindliche Nachtrags- bzw. Zusatzangebote und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und anzunehmen sowie sonstige Anordnungen und Anweisungen des AG entgegenzunehmen. Gleiches gilt auch für durchzuführende Baubesprechungen, an denen der Bevollmächtigte des AN teilzunehmen hat und im Zuge deren darin festgelegte Anordnungen und Vereinbarungen für den AN rechtsverbindlich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte des AN trotz rechtzeitiger Information der Baubesprechung fernbleibt.

III. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN (5.4)

(1) Vereinbart wird, dass der AN sämtliche gesetzlich normierten und im Anhang 1 der gegenständlichen AGB angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie insbesondere auch die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten hat.

(2) Zwingend vereinbart wird, dass der AN – selbst ohne vorherige gesonderte Aufforderung – verpflichtet ist, binnen sieben Tagen jedenfalls aber vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle, sämtliche erforderlichen Unterlagen seiner dem AuslBG unterliegenden Mitarbeiter, oder ihm überlassenen Arbeitskräfte, an den AG zu übermitteln. Eine Rückmeldung hat auch im Falle fehlender Ausländerbeschäftigung zu erfolgen, andernfalls der AG im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen erstatten wird.

(3) Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG), wonach der Arbeitgeber bzw. Überlasser der Arbeitskräfte für die Einhaltung der in Österreich geltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen haftet. In diesem Sinne ist ein ausländischer Arbeitgeber, welcher seine Arbeitnehmer zur Leistungserbringung nach Österreich entsendet, verpflichtet, die zur Ermittlung des zustehenden Entgelts erforderlichen Lohnunterlagen (z. B. Dienstzettel, Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweis, etc.) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Einsatzort (= Baustelle) bereitzuhalten. Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung ist der AN verpflichtet, sämtliche Lohnunterlagen (z. B. Lohnzahlungsnachweis, Lohnaufzeichnungen, Dienstzettel, etc.) in deutscher Sprache bis spätestens Arbeitsbeginn und sodann laufend bis zum Ende der Beschäftigung an den Beschäftiger (= AG) zur Einsicht auf der Baustelle zu übermitteln. Darüber hinaus haben ausländische Arbeitgeber für die entsandten Arbeitnehmer – sofern für diese keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht – Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 oder A1) sowie eine Abschrift der Entsendemeldung (Formular ZKO 3 bzw. bei Arbeitskräfteüberlassung Formular ZKO 4) am Einsatzort bereitzuhalten.
(4) Sollten Verfahren gegen den AG wegen allfälliger Gesetzesverletzungen des AN oder seines Subunternehmers, insbesondere des AuslBG aufgrund möglicher rechtswidriger Beschäftigung von Ausländern durch den AN oder dessen Subunternehmern eingeleitet werden, ist der AG berechtigt, für jeden entgegen den Bestimmungen beschäftigten Arbeitnehmer einen Betrag von jeweils EUR 5.000,00 bis zum rechtskräftigen Abschluss der diesbezüglichen Verfahren einzubehalten. Sollte es zu einer Bestrafung des AG oder dessen Dienstnehmern kommen, sind diese Beträge für die Entrichtung solcher Strafen oder damit in Zusammenhang stehender (z. B. Rechtsanwalts-) Kosten zu verwenden. Allfällige darüberhinausgehende Beträge sind vom AN umgehend zu ersetzen. Unbeschadet dessen ist der AG bei einem Verstoß des AN gegen das AuslBG oder das LSD-BG berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzukündigen und hat der AN dem AG volle Genugtuung zu leisten.

(5) Ist ein entsprechender Einbehalt nicht mehr möglich oder reicht dieser zur Bedeckung der Strafen und Kosten nicht aus, so gilt als ausdrücklich vereinbart, dass zu diesem Zweck auch vom AN gegebene Sicherheitsleistungen (z. B. Erfüllungs-, Deckungs- und Haftrücklassgarantien, etc.) hierfür in Anspruch genommen werden können.

IV. BEISTELLUNG VON UNTERLAGEN (5.5.1)

(1) Der AN ist jedenfalls verpflichtet, auch wenn der AG die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen vertragsgemäß beizustellen hat, diese beim AG so rechtzeitig anzufordern, dass diese vom AN zeitgerecht und umfassend auf ihre Ausführbarkeit geprüft und mit den örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle in Abstimmung gebracht werden können.

(2) Darüber hinaus legt der AN von ihm anzufertigende Ausführungsunterlagen und Muster so rechtzeitig vor, dass die erforderlichen Entscheidungen vom AG ohne Fristen zu gefährden getroffen werden können. Sollten Ausführungsunterlagen des AN oder vorgelegte Muster von der vertraglich geschuldeten Leistung abweichen, hat der AN den AG schriftlich darauf hinzuweisen. Eine Freigabe durch den AG lässt die alleinige Haftung des AN für Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit seiner Leistungen stets unberührt.

V. RÜCKTRITT VOM VERTRAG (5.8)

Neben den in der ÖNORM und in den vorliegenden AGB genannten Rücktrittsgründen ist der AG darüber hinaus berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherrn, aus welchen Gründen auch immer, gelöst wird oder, wenn der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen erhält der AN ausschließlich die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten mangelfreien Leistungen vergütet; allenfalls darüberhinausgehende Ansprüche (z. B. Schadenersatz, entgangener Gewinn, entgangene Regien, Ansprüche gemäß § 1168 ABGB, etc.) bestehen nicht.

VI. STREITIGKEITEN (5.9)

Für den Fall von Streitigkeiten wird, sofern im Verhandlungsprotokoll oder im Auftragsschreiben nichts anderes bestimmt ist, das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

VII. SUBUNTERNEHMER (6.2.2)

(1) Die gänzliche Weitergabe der beauftragten Leistung an einen oder mehrere Subunternehmer ist nicht gestattet. Beabsichtigt der AN die Weitergabe von Teilen der Leistung an Dritte, so ist hierfür zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG erforderlich. Diese Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn sich der Dritte, an den Teile der Leistung vergeben werden sollen gegenüber dem AN zur uneingeschränkten Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der gegenständlichen AGB, insbesondere des Punktes III., verpflichtet.

(2) Sollten ohne schriftliche Zustimmung des AG Subunternehmen beschäftigt werden, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der zivilrechtlichen Auftragssumme. Der Nachweis eines Schadens durch den AG ist hierzu nicht erforderlich.

(3) Der AN haftet für die an den Dritten weitergegebene Leistung uneingeschränkt wie für sein eigenes Handeln und steht dem AG für dessen Verhalten vollauf ein.

VIII. EINBAUTEN (6.2.8.2)

(1) Der AN hat sich vor Beginn der Leistung nachweislich beim AG über vorhandene Einbauten zu erkundigen. Dies auch dann, wenn ihm bereits davor – etwa in der Ausschreibung – Einbauten bekanntgegeben worden sind. Der AN hat die genaue Lage der bekanntgegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen (Einbautenträger) das Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten.

(2) Die in Bezug auf die bekanntgegebenen Einbauten zu treffenden Maßnahmen sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.

IX. VERTRAGSSTRAFE (6.5.3)

Für den Fall, dass das Verhandlungsprotokoll oder Auftragsschreiben keine Konditionen für die Vertragsstrafe vorsieht, gelten pro Kalendertag des Verzuges 0,5 % der Auftragssumme zzgl. USt., mindestens jedoch EUR 1.000,00 zzgl. USt., mit einer Höchstbegrenzung von 10 % der zivilrechtlichen Auftragssumme, als vereinbart. Punkt 6.5.3.3 (Teilverzug) gelangt nicht zur Anwendung.

X. ZUORDNUNG ZUR SPHÄRE DER VERTRAGSPARTNER (7.2)

Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, Stoffe und Anordnungen sind der Sphäre des AG zugeordnet. Alle anderen Umstände, insbesondere Ereignisse aus der neutralen Sphäre, sind der Sphäre des AN zugeordnet.

XI. MITTEILUNGSPFLICHTEN (7.3)

Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts vor Ausführung dem Grunde und der Höhe nach nachweislich anzumelden, selbst wenn der Anspruch offensichtlich ist.

XII. ANPASSUNG DER LEISTUNGSFRIST UND/ODER DES ENTGELTES (7.4)

(1) Die Forderung auf Vertragsanpassung gemäß Punkt 7.4.1 1) sowie die Vorlage eines Zusatzangebotes gemäß Punkt 7.4.1 2) haben jeweils vor der Ausführung der Leistung zu erfolgen. Bei einem Versäumnis dieser Anmeldung tritt entgegen Punkt 7.4.3 gänzlicher Anspruchsverlust ein.

(2) Bei Verträgen mit Einheitspreisen gilt in den diesbezüglichen Positionen eine Mengengarantie als vereinbart.

(3) Punkt 7.4.5 (Nachteilsabgeltung) gelangt dann zur Anwendung, wenn durch Minderung oder Entfall von Leistungen die Auftragssumme um mehr als 20 % unterschritten wird und der AN seinen daraus resultierenden Nachteil nachweist. Der zu ersetzende Nachteil ist der Höhe nach mit dem kalkulierten Anteil der Geschäftsgemeinkosten an den entfallenden Leistungen begrenzt. Der Anspruch auf Nachteilsabgeltung entfällt, wenn der AG seinerseits einen erlittenen Nachteil für entfallende Leistungen von seinem Auftraggeber nicht ersetzt erhält.

XIII. MENGENERMITTLUNG NACH AUFMASS (8.2.3)

Haben AG und AN einen gemeinsamen Termin zur Aufmaßfeststellung vereinbart und versäumt der AN diesen Termin ohne durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Teilnahme verhindert worden zu sein, gelten die in diesem Fall nur vom AG ermittelten Aufmaße. Punkt 8.2.3.4 ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.

XIV. RECHNUNGSLEGUNG (8.3) UND ZAHLUNG (8.4)

(1) Der AG ist berechtigt, Forderungen des AN mit eigenen Forderungen oder auch mit Forderungen seiner Konzernfirmen oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG oder eine seiner Konzernfirmen beteiligt ist, aufzurechnen. Dies gilt jedenfalls auch im Falle einer Abtretung, einer Verpfändung oder einer gerichtlichen Pfändung.

(2) Darüber hinaus ist der AG auch berechtigt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORMEN den Deckungs- bzw. Haftrücklass für alle Forderungen des AG, auch solchen, die aus anderen Bauvorhaben stammen, aufrechnungsweise heranzuziehen. Dies gilt entsprechend der Regelung zuvor auch für Konzernunternehmen des AG und Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG oder eine seiner Konzernfirmen beteiligt ist.

(3) Diese Möglichkeit zur unbeschränkten Aufrechnung besteht auch für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN.

(4) Nach Wahl des AG erfolgen Zahlungen mittels Banküberweisung, Scheck, Wechsel oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn spätestens am letzten Tag der Skonto- bzw. Nettozahlungsfrist der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt, der Scheck oder Wechsel zur Post gegeben wird oder der Überrechnungsantrag beim Finanzamt eingeht. Da die Zahlungsüberweisungen des AG EDV unterstützt zweimal pro Woche (Montag und Donnerstag) erfolgen, gelten die vereinbarten Skonto- und Zahlungsfristen auch dann als gewahrt, wenn die Anweisung an die Bank zu dem nach Ablauf der Zahlungsfrist nächstfolgenden Überweisungstermin – fällt dieser auf einen Feiertag, zum nächstfolgenden Überweisungstermin – veranlasst wird und ist der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung um bis zu fünf Geschäftstagen ausdrücklich einverstanden.

(5) Die Zahlung von Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung erfolgt nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des AN vom Bauherrn an den AG vergütet werden. Der AN nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass eine Zahlungsverpflichtung des AG erst ab Einlangen der Zahlungen vom Bauherrn für die betreffende verrechnete Leistung entsteht.

(6) Bei Vereinbarung eines Zahlungsplanes erfolgen Zahlungen immer in Abhängigkeit vom erreichten Baufortschritt. Entspricht der Baufortschritt nicht dem ursprünglich vereinbarten Bauzeitplan kann der AG entweder einen entsprechenden Einbehalt vornehmen oder die Zahlung vom Erreichen des geschuldeten Baufortschritts abhängig machen.

(7) Im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 ist der AG ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt (UID-Nr. des AG ist ATU 23240400).

(8) Sind sich AG und AN nicht im Klaren, ob die beauftragten Leistungen Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 darstellen oder herrscht Uneinigkeit über diesen Umstand so wird davon ausgegangen, dass in jedem Fall eine Bauleistung vorliegt. Auch wenn keine Bauleistungen vorliegen, ist der AG dennoch berechtigt, vom AN in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge direkt an das Finanzamt zu überweisen.

(9) Im Anwendungsbereich des § 67a ASVG und § 82a EStG macht der AG von der Haftungsbefreiung gemäß Abs. 3 dieser Gesetze durch Überweisung von 20 % (Sozialversicherung) und 5 % (Lohnsteuer) des Entgelts an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung Gebrauch, sofern der AN zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.

(10) Für den Fall eines vom AG zu vertretenden Zahlungsverzuges beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Kalenderhalbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

(11) Für den Fall, dass im Verhandlungsprotokoll ein Skonto vereinbart wurde gilt als vereinbart, dass die Berechtigung für den Abzug eines Skontos sowohl für Teil- als auch für Schlussrechnungen gültig ist. Wird bei einer Teilzahlung eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkung auf den Skontoabzug für fristgerecht bezahlte bzw. künftig unter Skontoabzug zu zahlende Rechnungen. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist sohin jede Rechnung für sich zu betrachten.

(12) Die Skontofrist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Gegenverrechnung im Sinne (1) dieser Bestimmung durchgeführt wird.

(13) Wird eine Überweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt allenfalls außerhalb der Skontofrist durchgeführt, verliert der AG ungeachtet dessen nicht das Recht, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen.

(14) Die Prüf- bzw. Zahlungs(Skonto-)frist beginnt mit Eingang der Rechnung beim AG. Die Prüf- bzw. Zahlungs(Skonto-)frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, sofern die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und die entsprechenden Prüfunterlagen beim AG vorliegen. Ist der AN mit Erdbauleistungen beauftragt, beginnt die Prüf- und Zahlungs(Skonto-)frist jedenfalls erst nach Vorlage der Entsorgungsnachweise. Ist die Rechnung aufgrund mangelhafter oder nicht vollständiger Rechnungen nicht prüfbar oder fehlerhaft adressiert, so wird die Prüf- bzw. Zahlungs(Skonto-)frist nicht in Gang gesetzt. In diesem Fall ist der AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung aufzufordern und hat der AN binnen 30 Tagen eine ordnungsgemäße Rechnung vorzulegen. Punkt 8.3.6.2 der ÖNORM B 2110 gilt nicht. Ist eine Prüffrist vereinbart, beginnt die Zahlungs(Skonto-)frist jedenfalls erst nach Ablauf der Prüffrist zu laufen. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Betriebsferien des AG zur Weihnachtszeit die Prüf- und Zahlungsfrist während dieser Zeit (20.12. bis 10.01.) einvernehmlich ausgesetzt wird.

(15) Erstellt der AG iSd Punkt 8.3.8 ÖNORM B 2110 für den AN eine Schluss- oder Teilschlussrechnung, hat der AN binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser Abrechnung schriftlich bei sonstigem Ausschluss jeglicher Nachforderungen begründete Einwendungen dagegen zu erheben.

(16) Zu Punkt 8.4.2 ÖNORM B 2110 wird klargestellt, dass diese Bestimmung auch im Fall der Aufrechnung gilt.

XV. SICHERSTELLUNG (8.7)

(1) Sicherstellungen des AN für Kautionen, Deckungs- und Haftrücklässe sind grundsätzlich nicht in Form von Bankgarantien ablösbar, sofern im Verhandlungsprotokoll nichts anders vereinbart wurde. Eine Ablöse der Sicherstellungen mittels Bankgarantie durch den AN liegt daher im freien Ermessen des AG. In einem solchen Fall werden jedoch nur abstrakte, unwiderrufliche und unbedingte sowie auf erste Anforderung fällige und auf Euro lautende Bankgarantien eines erstklassigen österreichischen Bankinstitutes anerkannt. Die Kosten der Garantien hat der AN zu tragen. Haftrücklässe bis zu einer Höhe von EUR 1.000,00 zzgl. USt. sind nicht ablösbar.

(2) In Abänderung von Punkt 8.7.1 der ÖNORM B 2110 ist auf Kosten der AN eine Sicherstellung für die Erfüllung der vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen in Höhe von 20 % der Auftragssumme vor Leistungserbringung dem AG zu übergeben. Macht der AG diesen Anspruch auf Übergabe der Sicherstellung nicht vor Leistungserbringung geltend, so bedeutet dies nicht, dass er darauf verzichtet. Insofern bleibt der Anspruch auf Sicherstellung während der gesamten vertraglichen Leistungsfrist unverändert aufrecht und hat der AN binnen einer Woche ab Aufforderung die Sicherstellung zu übergeben. Der AG ist berechtigt, diese Sicherstellung in jedem Fall einer Vertragsverletzung des AN in angemessener Höhe in Anspruch zu nehmen.

(3) Ist im Verhandlungsprotokoll nichts anderes festgelegt, so gelten für die Höhe der Bareinbehalte für den Deckungs- und den Haftrücklass als vereinbart:

– Deckungsrücklass: 10 % der Teilrechnung
– Haftrücklass: 5 % der Schlussrechnung

(4) Verlangt der AN eine Sicherstellung für ein noch ausstehendes Entgelt im Sinne des § 1170b ABGB trägt dieser die Aval-Gebühr für die vom AG zu gebende Garantie in Höhe von 2 % des besicherten Betrages. Eine solche Garantie kann nur gegen Vorlage eines rechtskräftigen Urteiles zugunsten des AN oder im Falle der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG in Anspruch genommen werden.

XVI. ÜBERNAHME (10)

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, ungeachtet der Art und des Umfanges der Leistung, eine förmliche Übernahme.

(2) Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der AG das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn gemäß ABGB.

XVII. GEFAHRTRAGUNG (12.1 und 12.4)

Anstelle von Punkt 12.1 ÖNORM B 2110 wird vereinbart, dass der AN bis zur Übernahme die Gefahr für seine Leistungen trägt. Hierunter fallen insbesondere Zerstörung, Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die der AN vertragsgemäß vom AG oder von anderen AN übernommen hat. Die in Punkt 12.4 der ÖNORM B 2110 getroffenen Sonderregelungen gelten nur für bereits vom AG übernommene Leistungen.

XVIII. GEWÄHRLEISTUNG (12.2)

(1) Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Leistungen des AN mit der Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den Bauherrn und währt zumindest drei Monate länger als die vom AG dem Bauherrn zu gewährende Gewährleistungsfrist. Die Dauer der Gewährleistung gilt nicht nur für Bauleistungen, sondern auch für Lieferungen von Waren aller Art. Die Anwendung des § 377 UGB ist einvernehmlich abbedungen.

(2) Entstehen dem AG im Zuge von Gewährleistungsarbeiten des AN Kosten (z. B. Bauaufsicht), sind diese vom AN nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.

(3) In Abänderung der ÖNORM B 2110 Punkt 12.2.3.3 gilt als vereinbart, dass bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist gerügt werden, vermutet wird, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

(4) Für den Fall der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers bietet dieser bereits jetzt dem AG unwiderruflich und unbefristet an, sämtliche vertraglichen Ansprüche gegenüber seinen Subunternehmern oder Lieferanten, insbesondere aus dem Titel der Erfüllung und der Gewährleistung, an den Auftraggeber abzutreten und sämtliche Erklärungen abzugeben um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, diese Ansprüche gegenüber diesen direkt geltend machen zu können. Diese Bestimmung gilt jedenfalls auch dann, wenn der Masseverwalter im Zuge einer Insolvenz des AN vom Vertrag zurücktreten sollte.

XIX. SCHADENERSATZ (12.3)

(1) In Abänderung der ÖNORM B 2110 Punkt 12.3.1 2) hat der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN Anspruch auf Ersatz des Schadens samt dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung). Die Begrenzungen des Schadenersatzes gemäß Punkt 12.3.1 2) b) gelten nicht. Weiters hat der AG in Abänderung der ÖNORM B 2110 Punkt 12.3.2 auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN Anspruch auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens.

(2) Macht der AG Schadenersatzansprüche wegen eines bei Übernahme vorhandenen Mangels der Leistung beim AN geltend, liegt die Beweislast für fehlendes Verschulden auch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Übernahme beim AN.

(3) Hinsichtlich der Schäden Dritter hält der AN den AG vollkommen schad- und klaglos, selbst für den Fall, dass der AG von Dritten ohne Vorliegen eines Verschuldens in Anspruch genommen wird, sofern diese Inanspruchnahme vom AN verursacht oder mitverursacht wurde. Dies gilt auch für allfällige aus solchen Rechtsstreitigkeiten entstehenden Kosten. Für den Fall der Inanspruchnahme des AG durch Dritte wird der AG den AN unverzüglich informieren um diesen die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Anspruch einer umgehenden Regulierung zuzuführen.

XX. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Der AN verpflichtet sich über sämtliche im Zusammenhang mit gegenständlichem Auftrag ihm bekannt gewordene Informationen welcher Natur auch immer (Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Preise, etc.) strengstes Stillschweigen zu bewahren. Allfällige diesbezügliche Verstöße berechtigen den AG zum sofortigen Vertragsrücktritt und der Geltendmachung eines Pönales in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Für diese Konventionalstrafe ist der Nachweis eines tatsächlichen Schadens nicht erforderlich. Sie unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und schließt darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen nicht aus.

XXI. BAUSTELLENORDNUNG, FIRMEN- UND WERBETAFELN

(1) Der AN ist verpflichtet sich über eine allenfalls bestehende Baustellenordnung zu informieren. Subsidiär gilt jedenfalls die Baustellenordnung der VIBÖ in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Baustellenverantwortlicher (Aufsichtsperson) täglich vor Arbeitsbeginn beim Polier des AG anmeldet. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht gilt pro Verstoß/Werktag ein Pönale in Höhe von netto EUR 1.000,00 als vereinbart.

(3) Der AN nimmt zur Kenntnis, dass nur vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer auf der Baustelle zum Einsatz gelangen dürfen. Andere Dienstnehmer können vom AG von der Baustelle verwiesen werden.

(4) Die Arbeitszeiten des AN haben grundsätzlich den Arbeitszeiten des AG zu entsprechen. Sind Änderungen der Arbeitszeit erforderlich, so sind diese mit der Bauleitung abzustimmen. Daraus entstehende Mehrkosten können dem AG nicht angelastet werden. Benötigt der AN für die Änderung von Arbeitszeiten allfällige behördliche Genehmigungen (z. B. Ruhezeitenverordnungen in Kurorten) hat er diese selbst einzuholen.

(5) Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln erfordert die Zustimmung des AG. Verlangt der AG das Aufstellen einer Firmen- oder Werbetafel, steht dem AN kein Anspruch auf Vergütung zu.

(6) Für die vom AN oder seinen Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte ist allein der AN verantwortlich, der AG übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

XXII. REINHALTEN DER ARBEITSSTÄTTE/NACHWEISE BAURESTMASSEN

(1) Der AN hat seine Arbeitsstätte täglich zu reinigen widrigenfalls der AG ohne Nachfristsetzung berechtigt ist den Abfall des AN auf dessen Kosten zu reinigen und zu entsorgen. Sind Abfälle nicht zuordenbar, werden die Kosten für Räumung und Entsorgung den möglichen Verursachern anteilig im Verhältnis zu deren Auftragssummen zugeordnet.

(2) Der AN ist verpflichtet, dem AG monatlich eine Durchschrift der Baurestmassennachweise zu übergeben. Darüber hinaus hat der AN die aufgrund der Abfallwirtschaftsgesetze erforderlichen Aufzeichnungen eigenverantwortlich zu führen und dem AG diese Belege bei Beendigung seiner Arbeiten zu übergeben.

XXIII. FAHRTKOSTEN, WARTEZEITEN

Für An- und Abfahrtskosten steht dem AN keine gesonderte Vergütung zu. Ebenso verzichtet der AN auf die Bezahlung von Wartezeiten die baustellen- und ablaufbedingt auf der Baustelle entstehen.

XXIV. ERKLÄRUNG DES AUFTRAGNEHMERS

(1) Der AN bestätigt, dass er die Baustelle/Montagestelle besichtigt hat und aufgrund dessen über die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen ausreichend Kenntnis erlangt hat und dies sowohl in die Preisermittlung als auch in die Angebotserstellung eingeflossen ist. Nachträgliche Forderungen aus Unkenntnis dieser Umstände sind ausgeschlossen.

(2) Darüber hinaus erklärt der AN über sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Bewilligungen zu verfügen. Für den Fall des Nichtvorliegens der erforderlichen Genehmigungen bzw. deren Entzug oder Verfall, aus welchem Titel auch immer, ist der AN verpflichtet den AG unverzüglich zu informieren. Der AG ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den AN auf volle Genugtuung in Anspruch zu nehmen.
(3) Der AN erklärt und garantiert, dass seitens der Abgabenbehörde gegen ihn kein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG eingeleitet wurde. Sollte während des Vertragsverhältnisses seitens der Abgabenbehörde ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens geäußert werden, ist der AG berechtigt, sämtliche Zahlungen bis zur Klärung zurückzubehalten.

XXV. VERSICHERUNG

Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und deren Abschluss dem AG nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Der AN verpflichtet sich, ein Schadensereignis umgehend an seine Haftpflichtversicherung zu melden und ist der AN nicht berechtigt, auf eine Deckung durch die Versicherung bei einem deckungsfähigen Schaden zu verzichten.

XXVI. COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN

Dieser Punkt befindet sich noch im Aufbau. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an office@handmacher-bau.at

XXVII. DATENSCHUTZ

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AGB-ANHANG 1

ARBEITNEHMERSCHUTZVORSCHRIFTEN/
AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG

Der AN ist verpflichtet, die auf seine Leistungen zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu jeder Zeit und unter seiner alleinigen Verantwortung zu beachten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Missachtet der AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften so hält dieser, für den Fall, dass der AG aus der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften behördlicherseits oder durch Dritte in Anspruch genommen wird den AG vollkommen schad- und klaglos. Ist es für die Durchführung von Arbeiten des AN erforderlich, dass dieser vom AG oder von sonstigen Dritten hergestellte Sicherungsmaßnahmen vorübergehend entfernt, so ist vor Durchführung dieser Maßnahmen die örtliche Bauleitung zu informieren. Diese Informationspflicht befreit den AN jedoch nicht auch dabei sämtliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu beachten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sofort wiederherzustellen. Allfällige in Zusammenhang mit der Entfernung und Wiederherstellung von Sicherungsmaßnahmen entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet da diese mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten sind. Weder der AG noch dessen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften für allfällige Schäden, die der AN, dessen Mitarbeiter oder sonstige dessen Sphäre zugehörige Personen auf der Baustelle erleiden. Weiters ist der AN für sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz Dritter im Baustellenbereich in Zusammenhang mit seinen Arbeiten notwendig sind, verantwortlich. Bei der Benutzung fremder Einrichtungen hat er deren Eignung und Sicherheit für den beabsichtigten Zweck eigenverantwortlich zu überprüfen. Der AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Erachtet der AN die Mitwirkung des AG für Zwecke des Arbeitnehmerschutzes für erforderlich, so hat er diesen hiervon umgehend schriftlich zu informieren.

AG und AN vereinbaren zwingend die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Insbesondere verpflichtet sich der AN für den Fall – einer vom AG zu genehmigenden – Weitergabe oder teilweisen Weitergabe seines Auftrages, auch mit dem Dritten die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG und des AÜG zwingend zu vereinbaren und laufende Kontrollen der von seinem Subunternehmer oder Subsubunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Gesetze durchzuführen. Verstoßen der AN oder dessen Sub- oder Subsubunternehmer gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, so ist der AG berechtigt, den Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist sofort aufzulösen und den daraus entstandenen Schaden beim AN geltend zu machen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit und ohne jedweden Verzug im Original dem AG auf dessen Verlangen vorzulegen. Der AN hat vor Beginn seiner Leistungen sämtliche zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte dem Bevollmächtigten des AG vorzustellen. Unabdingbare Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme der einzelnen Arbeitskräfte ist das Vorliegen der hierfür erforderlichen gesetzlichen Bedingungen. Der AG ist jedenfalls berechtigt ihm nicht vorgestellte Arbeitskräfte des AN und solche, deren Identität und Übereinstimmung der Beschäftigung unter den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sich nicht feststellen lässt, von der Baustelle zu verweisen. Der AN hat für alle einzusetzenden Arbeitnehmer vor Beginn der erstmaligen Beschäftigung den Reisepass, die Anmeldung zur Sozialversicherung und ein Passfoto beizubringen. Werden ausländische Arbeitskräfte (Nicht-EWR-Staatangehörige) beschäftigt, so bringt der AN bis spätestens sieben Tage vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle jene Dokumente bei, aus denen sich die Zulässigkeit der Beschäftigung in Österreich ergibt. Dies betrifft insbesondere auch britische Staatsbürger, welche nur mit einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, welcher zum Arbeitsmarktzugang berechtigt oder einer Beschäftigungsbewilligung eingesetzt werden dürfen.

Der AG erhält vor Aufnahme der Beschäftigung durch den AN Kopien dieser Dokumente (z. B. Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, EU-Entsendebestätigung, Anzeigebestätigung). Die Originale dieser Bestätigungen hat der AN in seinem Betrieb zur jederzeitigen Einsicht aufzulegen. Die jeweils beschäftigten Ausländer haben eine Ausfertigung ihrer Zugangsberechtigung zum österreichischen Arbeitsmarkt bei ihren Einsätzen auf der Baustelle mit sich zu führen. Werden vom AN keine Ausländer iSd AuslBG auf der Baustelle eingesetzt, ist dieser trotzdem zu einer entsprechenden zeitgerechten Information verpflichtet, andernfalls der AG – gleich wie beim Nichteinlangen der für die Zulassung vorausgesetzten Beschäftigungsunterlagen – aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.

Hingewiesen wird weiters auf die Bestimmungen des mit 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping, wonach der Arbeitgeber bzw. Überlasser der Arbeitskräfte für die Einhaltung der in Österreich geltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen haftet. Wird der AG aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Haftung (z. B. Entgeltansprüche von Arbeitnehmern des AN) in Anspruch genommen oder wird gegen den AG im Zusammenhang mit der Verletzung der genannten Bestimmungen ein (Verwaltungs-) Strafverfahren eingeleitet, hat der AN den AG völlig schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang aufgewendete Kosten anwaltlicher Vertretung oder sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Abwehr von Haftungen oder Strafen. Der AG ist berechtigt damit zusammenhängende Beträge vom Entgelt entsprechend einzubehalten. Der AN übergibt zur Sicherung der Ansprüche des AG vor Ausführung seiner Leistungen eine abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Für den Fall der Nichtvorlage dieser Bankgarantie gilt ein Bareinbehalt in gleicher Höhe als vereinbart. Sofern kein Verstoß gegen die genannten Arbeitnehmervorschriften vorliegt bzw. keine Ansprüche von Arbeitnehmern des AN gegen den AG geltend gemacht werden, wird diese Sicherstellung spätestens ein Jahr nach Leistungsende zurückgestellt.

Für ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ohne Sitz in Österreich gilt zusätzlich:

– Abzugssteuer: Gemäß § 99 EStG ist der österreichische Auftraggeber als Beschäftiger verpflichtet, 20 % des Entgelts als besondere Abzugssteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist vom Auftragnehmer beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zu beantragen. Ebenso kann ein Freistellungsbescheid vom Auftragnehmer beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart beantragt werden. Der AG ist nur bei Vorliegen eines zum Zahlungszeitpunkt gültigen Freistellungsbescheides von der Verpflichtung des Einbehalts und der Abfuhr der 20 % Abzugsteuer gemäß § 99 EStG befreit.

– Kommunalsteuer: Gemäß §§ 2 und 6 KommStG gelten die im Inland eingesetzten Personen als Dienstnehmer des Beschäftigers und unterliegen einer Kommunalsteuer von 2,1 % des Gestellungsentgelts (3 % von 70 % des Gestellungsentgelts). Die Steuer wird vom AG einbehalten und an die zuständige Gemeinde abgeführt.

Der AN verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen des gegenständlichen Anhanges zu den AGB auch auf seine Subunternehmer zu überbinden und haftet für deren Verhalten wie für sein eigenes!